1. Beratungsbesuche bei Pflegegraden von 2-5, die ausschließlich bei Bezug von Pflegegeld vorgeschrieben sind, müssen jetzt nur noch halbjährlich abgerufen werden.
2. Pflegefachpersonen können nun selbständig heilkundliche Aufgaben ausführen und nach ärztlicher Erstdiagnose medizinische Maßnahmen ergreifen - die Leistungen, die gemeint sind, werden erst noch festgelegt. Sie dürfen außerdem die Pflegebedürftigkeit für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit einem Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld bescheinigen.
3. Für neue gemeinschaftliche Wohnformen - eine Mischung aus ambulanger und stationärer Betreuung - sollen Pflegebedürftige monatlich 450 € erhalten.
4. Zahlungen für Verhinderungspflege können ab 2026 nur noch für das aktuelle und das vorherige Jahr beantragt werden.
5. Fristen werden vereinheitlicht: Stirbt eine pflegebedürftige Person während einer Pflegezeit, können die Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung der Pflegeperson bis zum Ende des geplanten Zeitraums geleistet werden. Bei Krankenhausaufenthalten, häuslicher Krankenpflege oder einer Reha wird das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld stets für die ersten 8 Wochen weitergezahlt, auch die Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen werden nun bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr übernommen.
Reduzierung von Bürokratie und Erhöhung der Befugnisse für Pflegekräfte
